Rechtstracker.at

Art. 4 § 15

Fassungen
01.01.1972 bis 31.12.2018 — BGBl. Nr. 459/1971
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 § 1501.01.197231.12.2018 BGBl. Nr. 459/1971 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sonderabgabengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1968, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4, Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1972BGBl. Nr. 459/1971

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018aufgehoben durch BGBl. I Nr. 61/2018

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum: ab 1. 9. 1968

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Feststellung der auf abgabepflichtige Vorgänge entfallenden Entgelte Aufzeichnungen zu führen. Weinbaubetriebe haben überdies eine mengenmäßige Bestandsverrechnung zu führen, in der neben dem Bestand an Wein und Traubenmost zu Beginn und am Ende eines Kalenderjahres fortlaufend auch alle Zu- und Abgänge an Wein und Traubenmost mengenmäßig festzuhalten sind; als Zugang gilt auch jene Menge an Traubenmost, die innerhalb eines Weinbaubetriebes gewonnen wird.

    Der Aufzeichnungspflicht nach dem ersten Satz ist genügt, wenn

    1. Ziffer eins
      sämtliche Entgelte, die der Unternehmer für seine Lieferungen erhält, fortlaufend, mindestens täglich unter Angabe des Tages derart aufgezeichnet werden, daß zu ersehen ist, welche Entgelte auf abgabepflichtige und welche Entgelte auf abgabefreie Vorgänge entfallen;
    2. Ziffer 2
      der Eigenverbrauch aufgezeichnet wird;
    3. Ziffer 3
      der Gesamtbetrag der vereinnahmten Entgelte und des Eigenverbrauches regelmäßig, mindestens am Schluß jedes Kalendermonates aufgerechnet wird.
  2. Absatz 2,Im Falle der Einfuhr von alkoholischen Getränken hat der Unternehmer überdies aufzuzeichnen:
    1. Ziffer eins
      die Menge der eingeführten Gegenstände;
    2. Ziffer 2
      die Bemessungsgrundlage für die eingeführten Gegenstände;
    3. Ziffer 3
      die für die eingeführten alkoholischen Getränke entrichtete Sonderabgabe.
  3. Absatz 3,Der Nachweis, welche Entgelte auf Vorgänge entfallen, die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 von der Sonderabgabe ausgenommen sind, obliegt dem Unternehmer.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Finanzen bestimmt mit Verordnung, unter welchen Voraussetzungen die Bemessungsgrundlage für die Sonderabgabe von alkoholischen Getränken aus Vereinfachungsgründen auf andere Weise als durch die in Absatz eins, vorgesehenen Aufzeichnungen nachgewiesen werden kann.

Anmerkung

1. V: Zu Abs. 4: BGBl. Nr. 321/1968
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 459/1971

Schlagworte

Most, Hauer

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018

Gesetzesnummer

10004031

Dokumentnummer

NOR12045149

Alte Dokumentnummer

N31971130600